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F&E-Forschungszulage

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Die Forschungszulage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2763) wurde für die deutsche Wirtschaft mit Wirkung vom 01. Januar 2020 eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt.

Grundlagen

Grundlagen

Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E) sind förderfähig, wenn sie in eine oder mehrere der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung fallen. Förderfähig sind alle Einkommens- und Körperschaftssteuerpflichtigen, unabhängig von Unternehmensgröße und Branche. Der Forschungsfreibetrag ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation der förderfähigen Unternehmen.

Grundlagen

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Anspruchsberechtigt ist jeder Einkommen- und Körperschafts-Steuerpflichtige, unabhängig von Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit.

Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation der berechtigten Unternehmen.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Anspruchsberechtigt ist jeder Einkommen- und Körperschafts-Steuerpflichtige, unabhängig von Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit.

Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation der berechtigten Unternehmen.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Anspruchsberechtigt ist jeder Einkommen- und Körperschafts-Steuerpflichtige, unabhängig von Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit.

Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation der berechtigten Unternehmen.

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähige Aufwendungen sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne sowie Ausgaben für die Zukunftssicherung (steuerfreie Sozialversicherungsbeiträge) der Arbeitnehmer, die mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Vorhabens betraut sind.

Ebenso begünstigt sind FuE-Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde können je 40 Euro für insgesamt 40 Stunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen geltend gemacht werden. Haben Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Tätigkeiten in betreffenden Forschungs- und Entwicklungs-Projekten eine Vergütung erhalten, können hier ebenfalls je 40 Euro für insgesamt 40 Stunden pro Woche angesetzt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt und eindeutig und klar abgefasst von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt ist. 

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähige Aufwendungen sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne sowie Ausgaben für die Zukunftssicherung (steuerfreie Sozialversicherungsbeiträge) der Arbeitnehmer, die mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des Vorhabens betraut sind.

Ebenso begünstigt sind FuE-Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde können je 40 Euro für insgesamt 40 Stunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen geltend gemacht werden. Haben Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Tätigkeiten in betreffenden Forschungs- und Entwicklungs-Projekten eine Vergütung erhalten, können hier ebenfalls je 40 Euro für insgesamt 40 Stunden pro Woche angesetzt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt und eindeutig und klar abgefasst von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt ist. 

Bemessungsgrundlage

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage liegt bei 4 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr.

Für verbundene Unternehmen gilt diese Grenze insgesamt.

Die Förderhöhe für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, d.h. maximal 1 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr.

Auftragsforschung wird ebenfalls mit 25 % gefördert, jedoch nur auf 60 % des vom Auftraggeber bezahlten Entgelts, was einer tatsächlichen Förderung von 15 % entspricht.

Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage liegt bei 4 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr.

Für verbundene Unternehmen gilt diese Grenze insgesamt.

Die Förderhöhe für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, d.h. maximal 1 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr.

Auftragsforschung wird ebenfalls mit 25 % gefördert, jedoch nur auf 60 % des vom Auftraggeber bezahlten Entgelts, was einer tatsächlichen Förderung von 15 % entspricht.

Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Antrag auf Förderung

Antrag auf Förderung

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle.

Um einen Antrag auf Forschungszulage für die FuE-Vorhaben eines Wirtschaftsjahres beim Finanzamt stellen zu können, muss zuerst eine Bescheinigung über die Förderwürdigkeit bei einer Bescheinigungsstelle (BSFZ) beantragt werden.

Die Bescheinigungsstelle beurteilt, ob es sich dem Grunde nach um ein zu begünstigendes FuE-Vorhaben handelt und stellt eine Bescheinigung aus.

Der Antrag auf Forschungszulage muss Angaben zu den FuE-Vorhaben enthalten, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Projektes, die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt sowie den zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang des FuE-Vorhabens. Die geforderten Angaben sind auf 4.000 Zeichen zu begrenzen.

Die Prüfung eines Antrags auf Forschungszulage erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle wird hierbei Maßstäbe ansetzen, die sich wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren, sie kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen. Eine individuelle Beratung zur Forschungszulage durch die Bescheinigungsstelle ist nicht vorgesehen.

Die Bescheinigung ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage durch das Finanzamt.

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Die Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt. Die Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller muss versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalte des FuE-Projektes nicht verändert haben. Das Finanzamt setzt in einem separaten Bescheid die Höhe der Forschungszulage fest, welche bei der nächsten Veranlagung zur Einkommens-/Körperschaftssteuer vollständig auf die Steuerschuld angerechnet wird. Sollte die Forschungszulage die Steuerschuld übersteigen, wird der übersteigende Betrag erstattet, so dass in Verlustphasen bis zu 100 % der festgestellten Forschungszulage ausgezahlt werden.

Begünstigt sind nur FuE-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 01. Januar 2020 begonnen bzw. für die der Auftrag danach erteilt wurde.

Das Forschungszulagengesetz ist ein Nebengesetz zur Einkommen- und Körperschaftssteuer und unterliegt somit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Dokumentation. Wichtig ist deshalb, dass die förderwürdigen Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten den Vorgaben entsprechend strukturiert, berechnet und belegt werden.

Antrag auf Förderung

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle.

Um einen Antrag auf Forschungszulage für die FuE-Vorhaben eines Wirtschaftsjahres beim Finanzamt stellen zu können, muss zuerst eine Bescheinigung über die Förderwürdigkeit bei einer Bescheinigungsstelle (BSFZ) beantragt werden.

Die Bescheinigungsstelle beurteilt, ob es sich dem Grunde nach um ein zu begünstigendes FuE-Vorhaben handelt und stellt eine Bescheinigung aus.

Der Antrag auf Forschungszulage muss Angaben zu den FuE-Vorhaben enthalten, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Projektes, die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt sowie den zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang des FuE-Vorhabens. Die geforderten Angaben sind auf 4.000 Zeichen zu begrenzen.

Die Prüfung eines Antrags auf Forschungszulage erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle wird hierbei Maßstäbe ansetzen, die sich wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren, sie kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen. Eine individuelle Beratung zur Forschungszulage durch die Bescheinigungsstelle ist nicht vorgesehen.

Die Bescheinigung ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage durch das Finanzamt.

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Die Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt. Die Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller muss versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalte des FuE-Projektes nicht verändert haben. Das Finanzamt setzt in einem separaten Bescheid die Höhe der Forschungszulage fest, welche bei der nächsten Veranlagung zur Einkommens-/Körperschaftssteuer vollständig auf die Steuerschuld angerechnet wird. Sollte die Forschungszulage die Steuerschuld übersteigen, wird der übersteigende Betrag erstattet, so dass in Verlustphasen bis zu 100 % der festgestellten Forschungszulage ausgezahlt werden.

Begünstigt sind nur FuE-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 01. Januar 2020 begonnen bzw. für die der Auftrag danach erteilt wurde.

Das Forschungszulagengesetz ist ein Nebengesetz zur Einkommen- und Körperschaftssteuer und unterliegt somit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Dokumentation. Wichtig ist deshalb, dass die förderwürdigen Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten den Vorgaben entsprechend strukturiert, berechnet und belegt werden.

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